§ 216 ZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im §. 207 § 216 ZPOerwähnten Angaben und den gemäß §. 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen der §§. 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022
(1) Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im §. 207 § 216 ZPOerwähnten Angaben und den gemäß §. 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen der §§. 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.