§ 211 ZPO Beweiskraft des Protokolls

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Die im §. 209 vorgeschriebene Protokollirung kann auchSoweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in der Art geschehen, dassEntsprechung der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§. 210 Absatz 3)vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegtVerlauf und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wirdVerhandlung vollen Beweis.

(2) WennDie Beobachtung der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine früherefür die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

(3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlungwird durch einen Wechsel in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§. 188, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wirdPerson des Richters nicht berührt.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022

(1) Die im §. 209 vorgeschriebene Protokollirung kann auchSoweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in der Art geschehen, dassEntsprechung der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§. 210 Absatz 3)vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegtVerlauf und diese Darstellung, soweit thunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Processacten zu Protokoll gebracht wirdVerhandlung vollen Beweis.

(2) WennDie Beobachtung der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine früherefür die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

(3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollirung auch schon während der mündlichen Verhandlungwird durch einen Wechsel in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§. 188, 189) zusammengefaßt und zu Protokoll gebracht wirdPerson des Richters nicht berührt.