§ 209 ZPO Protokollierung

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) In jedes Protokoll über eine mündlicheDie Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung ist nebstleitenden Richters unter Verwendung eines Tonträgers, Beiziehung eines Schriftführers oder durch eigenständige Aufzeichnung (Mitschrift) durch den Angaben, welche den Gang derdie Verhandlung im allgemeinen erkennen lassen, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden beiderseitigen Vorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung aufzunehmenleitenden Richter oder einen Schriftführer erfolgen.

(2) FernerWird für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls ein Tonträger verwendet oder das Protokoll in Kurzschrift verfasst, so sind die Angaben des § 208 Abs. 1 in dem Protokolle die von den Parteien für streitig gebliebene Anführungen angebotenen BeweismittelVollschrift zu bezeichnenprotokollieren.

(3) Das Gericht kann auf Antragin Vollschrift aufgenommene Protokoll bzw. der in Vollschrift aufgenommene Teil des Protokolls ist von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben. Wurde ein Vergleich geschlossen, so ist auch die Unterschrift der Parteien oder von amtswegen anordnenihrer Vertreter erforderlich, dass einzelne Theile des thatsächlichen Vorbringensund, wenn Dritte dem Vergleich beitreten, auch die Unterschrift dieser. Kann eine Partei gar nicht oder der Beweisanbietungen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werdennur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name durch den die Verhandlung leitenden Richter beizusetzen.

(4) KannVon dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die von dem die Verhandlung nicht an einem Tageleitenden Richter zu Ende geführt werden, sounterschreiben ist bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachte besonders zu protokolliren.

(5) Das Gericht kann anordnenDie Übertragung in Vollschrift entfällt, daßwenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil bei dieser Tagsatzung erledigt wird und die Parteien keine Ausfertigung des gesamten Protokolls beantragen. In einem solchen Fall sind entweder der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage, das ProtokollAnerkenntnis oder der Verzicht in Vollschrift zu protokollieren oder diese Teile davon vom Schriftführer nachdes Protokolls in Vollschrift zu übertragen und das Teilprotokoll den Angaben des Vorsitzenden (Diktat) in Kurzschrift aufgenommen werdenParteien zuzustellen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 02.04.1920 bis 30.04.2022

(1) In jedes Protokoll über eine mündlicheDie Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung ist nebstleitenden Richters unter Verwendung eines Tonträgers, Beiziehung eines Schriftführers oder durch eigenständige Aufzeichnung (Mitschrift) durch den Angaben, welche den Gang derdie Verhandlung im allgemeinen erkennen lassen, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden beiderseitigen Vorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung aufzunehmenleitenden Richter oder einen Schriftführer erfolgen.

(2) FernerWird für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls ein Tonträger verwendet oder das Protokoll in Kurzschrift verfasst, so sind die Angaben des § 208 Abs. 1 in dem Protokolle die von den Parteien für streitig gebliebene Anführungen angebotenen BeweismittelVollschrift zu bezeichnenprotokollieren.

(3) Das Gericht kann auf Antragin Vollschrift aufgenommene Protokoll bzw. der in Vollschrift aufgenommene Teil des Protokolls ist von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben. Wurde ein Vergleich geschlossen, so ist auch die Unterschrift der Parteien oder von amtswegen anordnenihrer Vertreter erforderlich, dass einzelne Theile des thatsächlichen Vorbringensund, wenn Dritte dem Vergleich beitreten, auch die Unterschrift dieser. Kann eine Partei gar nicht oder der Beweisanbietungen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werdennur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name durch den die Verhandlung leitenden Richter beizusetzen.

(4) KannVon dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die von dem die Verhandlung nicht an einem Tageleitenden Richter zu Ende geführt werden, sounterschreiben ist bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachte besonders zu protokolliren.

(5) Das Gericht kann anordnenDie Übertragung in Vollschrift entfällt, daßwenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil bei dieser Tagsatzung erledigt wird und die Parteien keine Ausfertigung des gesamten Protokolls beantragen. In einem solchen Fall sind entweder der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage, das ProtokollAnerkenntnis oder der Verzicht in Vollschrift zu protokollieren oder diese Teile davon vom Schriftführer nachdes Protokolls in Vollschrift zu übertragen und das Teilprotokoll den Angaben des Vorsitzenden (Diktat) in Kurzschrift aufgenommen werdenParteien zuzustellen.