§ 208 ZPO Inhalt des Verhandlungsprotokolls

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Durch die Aufnahme inDas Protokoll hat außer den durch das Verhandlungsprotokoll sind festzustellenGesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:

1.

die ParteierklärungenBenennung des Gerichts, welche eine Einschränkungdie Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder Abänderung des Klagebegehrensein Dolmetscher zugezogen wird, eine ausdrückliche Anerkennungderen Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer SchuldVerhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder eines Theiles derselben oder Verzichtleistungen auf den geltend gemachten Anspruch oder einen Theil desselben oder auf Rechtsmittel enthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmung einer ParteiÖffentlichkeit ausgeschlossen war;

2.

die währendNamen der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oderund ihrer Vertreter sowie die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogenen (Anm.: richtig: zurückgezogen) worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen, oder für den Gang oder die Entscheidungkurze Bezeichnung des Processes von Erheblichkeit sindStreitgegenstandes;

2a. der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens sowie der wesentliche Inhalt des Prozessprogramms;

3.

die beiBenennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungenerschienen sind, sowie jene Anordnungendie Angabe, ob und Verfügungen des Vorsitzenden, wider welche ein Rechtsmittel zulässig istdieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben.

(2) Die unter Z 1Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und 2 erwähntender Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.

(3) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.

(4) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.

(5) In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem ProtokolleProtokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das VerhandlungsprotokollFall ist nur die Tatsache zu unterbleiben.

(3) Gleiches gilt hinsichtlichprotokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündung in schriftlicher FassungAntrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokolle beigelegt werdenProtokoll angefügt wurde.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2022

(1) Durch die Aufnahme inDas Protokoll hat außer den durch das Verhandlungsprotokoll sind festzustellenGesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:

1.

die ParteierklärungenBenennung des Gerichts, welche eine Einschränkungdie Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder Abänderung des Klagebegehrensein Dolmetscher zugezogen wird, eine ausdrückliche Anerkennungderen Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer SchuldVerhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder eines Theiles derselben oder Verzichtleistungen auf den geltend gemachten Anspruch oder einen Theil desselben oder auf Rechtsmittel enthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmung einer ParteiÖffentlichkeit ausgeschlossen war;

2.

die währendNamen der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oderund ihrer Vertreter sowie die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogenen (Anm.: richtig: zurückgezogen) worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen, oder für den Gang oder die Entscheidungkurze Bezeichnung des Processes von Erheblichkeit sindStreitgegenstandes;

2a. der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens sowie der wesentliche Inhalt des Prozessprogramms;

3.

die beiBenennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungenerschienen sind, sowie jene Anordnungendie Angabe, ob und Verfügungen des Vorsitzenden, wider welche ein Rechtsmittel zulässig istdieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben.

(2) Die unter Z 1Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und 2 erwähntender Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.

(3) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.

(4) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.

(5) In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem ProtokolleProtokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das VerhandlungsprotokollFall ist nur die Tatsache zu unterbleiben.

(3) Gleiches gilt hinsichtlichprotokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der verkündeten gerichtlichen Entscheidungen, wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündung in schriftlicher FassungAntrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokolle beigelegt werdenProtokoll angefügt wurde.