§ 189 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.

(2) Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftigen entschiedenen Streitsache Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 erhoben wirdwerden, vom SenateSenat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werdewird.

Stand vor dem 03.08.2015

In Kraft vom 01.01.1898 bis 03.08.2015

(1) Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.

(2) Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftigen entschiedenen Streitsache Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 erhoben wirdwerden, vom SenateSenat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werdewird.