§ 171 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 171,

  1. (1)Absatz einsDie Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.
  3. (2)Absatz 2Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der Paragraph 132, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

Stand vor dem 30.04.1997

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.1997
Paragraph 171,

  1. (1)Absatz einsDie Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.
  3. (2)Absatz 2Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der Paragraph 132, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.