§ 171 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
Dritter Abschnitt.

Mündliche Verhandlung.

Erster Titel.

Öffentlichkeit.

§. 171.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.

(2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf

(3) Unmündigen kann der Zutritt nichtals Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

Stand vor dem 30.04.1997

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.1997
Dritter Abschnitt.

Mündliche Verhandlung.

Erster Titel.

Öffentlichkeit.

§. 171.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.

(2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf

(3) Unmündigen kann der Zutritt nichtals Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.