§ 119 ZPO Löschen der Daten in der Ediktsdatei

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§. 119.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 101) Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.

(2) Die Mitteilung nach BGBl. Nr. 201/1982§ 115 )ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.

Stand vor dem 01.03.1983

In Kraft vom 01.03.1983 bis 01.03.1983
§. 119.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 101) Das Edikt über die Bestellung eines Kurators ist zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder die Kuratel sonst erloschen ist.

(2) Die Mitteilung nach BGBl. Nr. 201/1982§ 115 )ist zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme ein Monat vergangen ist und das Gericht keine längere Bekanntmachungsdauer bestimmt hat.