§ 2a ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.07.2018

In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt.