Kommentar zum § 110 StGB

Glarisomail am 17.05.2025

§§ 83, 110 etc. Todesfälle im Krankenhaus

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Ich möchte mein Kommentar zu einer Arztbehandlung in einem Österreichischem - Krankenhaus veröffentlichen in dem meine Ehefrau starb.

 
 Diese habe ich in 3 Punkten erfasst und erwarte ihre Meinungen dazu:
 
1. Vor dem Todestag meiner Ehefrau haben;
 
-  keine Diagnostik/Angiographie,
- keine Diagnostikauswertung,
- kein Gespräch mit dem Arzt über die Risiken einer solchen Stenotisierung auf der linken Seite,
- keine Zustimmung der Patientin und des Ehemannes statt gefunden um den Arzteeingriff egal wann vorzunehmen!
 
Vielmehr wollten wir nach der der Diagnostik/Angiographie (die im Todestag nur sein sollte) und dem Arztgespräch über die Risiken einer Stenotisierung auf der linken Seite davon erst Abstand nehmen ev. Revers unterschreiben und das Krankenhaus verlassen!
 
2. Abgesehen dem Punkt 1 hätte die Verkoppelung der Diagnostik mit der Stenotisierung auf der linken Seite auch aus der medizinischen Seite (dem Gesundheitszustand meiner Ehefrau aufgrund der ersten Stenotisierung auf der rechten Seite, Influenza A, die sie wie andere Patientinnen auf der Kardiologie Ebene U 1 hatten) nicht durchführen dürfen und es war auch kein Notfall! 
 
3. Ohne Stenotisierung auf der linken Seite, die wie Patientenakten zeigen nicht notwendig war (jedoch mit der Stenotisierung auf der rechten Seite) hat meine Ehefrau 18 Tage problemlos im Krankenhaus gelebt, verbracht  und so könnte sie weitere 18, 180, 1800 Tagen zu Hause leben!
 
Aus rechtlicher wie medizinischer Seite (siehe Punkte 1 und 2) war die Verkopppelung der Diagnostik / Angiographie mit der Stenotisierung auf der linken Seite grobfahrlässige, eigenwillige, unverantwortliche Handlung der Ärzte die dann zum Tod meiner Ehefrau führte!
 
Ja es war völlig unnötige Arzthandlung auf einem gesunden Menschen, die zum völlig sinnlosen Tod meiner Ehefrau, führte!
 
Ich gehe davon aus, dass die Schadensersatz -und Schmerzensgeldansprüche gegen Krankenhaus rechtlich berechtigt sind.
 
Schliesslich geht es nicht um einen kleinen Arztpfusch der bis zur Invalidität führen kann, sonder um Tod eines Menschen, in diesem Fall meiner Ehefrau mit der ich mehr als 56 Jahre, glücklich verheiratet war. 
 
Fazit
 
Es besteht kein Zweifel daran, dass wenn die rechtlichen und medizinischen Schritte vor der Arzthandlung (siehe Punkte 1 und 2) eingehalten wären und nur die Diagnostik/Angiographie durchgeführt, so hätte meine Ehefrau (siehe Punkt 3) ihr Rentnerleben, weiter genießen können!
 
 

§ 110 StGB | 1. Version | 73 Aufrufe | 17.05.25
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Glarisomail
Zitiervorschlag: Glarisomail in jusline.at, StGB, § 110, 17.05.2025
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