Kommentar zum § 3 VerG

Dr. Marlon POSSARD am 22.10.2022

§ 3 Abs. 2 Z 7 VerG

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Es wird empfohlen, zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Statuten eine Geschäftsordnung zu vereinbaren. Der Vorteil einer solchen Geschäftsordnung liegt zweifelsohne darin begründet, dass diese nur im sog. "Innenverhältnis" rechtliche Wirkung erlangt und in Verbindung mit Dritten (z. B. mit vereinsfremden Personen) keine Gültigkeit besitzt. Während bei einer Statutenänderung des Vereins eine Meldung an die jeweilige Behörde zwingend ist, ist eine Änderung der Geschäftsordnung nicht meldepflichtig. Geschäftsordnungen können gerade i. Z. m. Haftungsfragen (bspw. im Kontext von Befugnisüberschreitungen) von Relevanz sein. 

 


§ 3 VerG | 1. Version | 468 Aufrufe | 22.10.22
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, VerG, § 3, 22.10.2022
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