Kommentar zum § 32 ImmoInvFG

carlinho84 am 28.02.2019

Zuordnung eines Wertpapieres >> § 32 (1) Zi. 4 oder 5

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Hallo Zusammen, 

in einer Diskussion hat sich folgende Frage ergeben:

Ordne ich ein Wertpapier (Pfandbrief), dass an der Wiener Börse zum amtlichen Handel notiert und eine Restlaufzeit <5 Jahre hat nun dem § 32 (1) Zi. 4 oder Zi. 5 zu?

--> Nach Laufzeit betrachtet § 32 (1) Zi. 4

--> Nach Listing (amtlicher Handel) betrachtet § 32 (1) Zi. 5

Ich persönlich würde alle Wertpapiere, die in AT gelistet sind und eine jeweilige Restlaufzeit von längstens 5 Jahren hat dem § 32 (1) Zi.4 zuordnen. Natürlich unter der Berücksichtigung der gew. durchschnittlichen Restlaufzeit.

All jene Wertpapiere, mit einer längeren Restlaufzeit (>5 Jahre) und keinem Listing in AT sondern in der EU/EWR - wie im Gesetz genau formuliert - würde ich unter § 32 (1) Zi. 5 zusammenfassen.

Ich hoffe, ich konnte meine Frage verständlich niederschreiben.

Grüße, carlinho


§ 32 ImmoInvFG | 1. Version | 502 Aufrufe | 28.02.19
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: carlinho84
Zitiervorschlag: carlinho84 in jusline.at, ImmoInvFG, § 32, 28.02.2019
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