Kommentar zum § 2 StVO 1960

PeterAlex am 07.01.2019

Schutzweg oder markierter Fußgängerübergang?

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Immer wieder passieren teils schwere Unfälle auf sogenannten "Schutzwegen"!

Man sollte diese durch "Zebrastreifen" markierte Fußgänger-Übergänge zur Querung von Straßen deshalb nicht Schutzweg nennen, denn dieser Schutz der damit impliziert wird besteht in keiner Weise!

Meiner Ansicht nach sollte die Bezeichnung "Schutzweg" dringendst auf "Markierter Fußgänger-Übergang" oder ganz einfach auf "Zebrastreifen" abgeändert und in der Verkehrserziehung speziell darauf hingewiesen werden, dass der Zebrastreifen nur dazu da ist, den rollenden Verkehr darauf hinzuweisen, dass hier der die Straße Querende im Vorrang ist!

Der die Straße Querende muss jedoch wissen, dass ihm dadurch keinerlei Schutz geboten wird und auch nicht geboten werden kann!

Für die Sicherheit beim Überqueren einer Straße kann immer nur der die Straße Querende selbst sorgen!

Dies entbindet die im rollenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmer natürlich nicht ihrer Pflichten im Bereich von markierten Fußgänger-Übergängen ("Schutzwegen").


§ 2 StVO 1960 | 1. Version | 1524 Aufrufe | 07.01.19
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: PeterAlex
Zitiervorschlag: PeterAlex in jusline.at, StVO 1960, § 2, 07.01.2019
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