Kommentar zum § 71a GTG

schreiberf am 16.10.2017

Kommentar zu § 71a GTG

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Die Möglichkeit einer betroffenen Person, die Dokumentation von Ergebnissen aus gentechnischen Untersuchungen Typ 2, 3 zu verweigern, widerspricht 1)sowohl allgemeingültigen, als auch2) medizinisch ethischen Grundsätzen:

ad1) falls eine Person die Dokumentation erhobener und damit der erhebenden Stelle bekannten Ergebnisse einer genetischen Untersuchung des Typs 2 und 3 wissentlich unterdrückt, ist dies als betrügerisches Verhalten zu werten.

Durch das Unterdrücken dieser für jegliche medizinische Beurteilung essentiellen medizinischen Befunde kommt es nach ( möglichem )Ausbruch einer genetisch bedingten Erkrankung, für die es ja eine Therapiemöglichkeit gibt, zu Belastungen der Allgemeinheit aus dem Titel vermehrter Krankenstände, Arbeitsabwesenheiten etc. Es entsteht durch das Unterdrücken dieser medizinischen Gegebenheit also eine - unzulässige - Vorteilsnahme.

Somit wird durch § 71a Einzelwohl über das Allgemeinwohl gestellt.

ad2) oberstes Gebot seriöser Medizin ist das Erheben richtiger Diagnosen zum Zwecke der Vorbeugung, Heilung oder Linderung bestehender oder möglicherweise entstehender Erkrankungen. Diese Diagnosen ( s. a. Dokumentationspflicht Österreichisches Ärztegesetz ) müssen adäquat dokumentiert werden. Dies dient dem lückenlosen Informationsübergang bei wechselnden Behandlungsstellen und wurde zu diesem Zwecke das zentrale Patientendokumentationssystem ELGA in Österreich ( teil) etabliert. Das wissentliche Unterdrücken derart wichtiger PatientInnen relevanter Informationen wie z. B. Diagnosen ( unabhängig von der diagnostischen Methode, mit der diese erhoben werden ) führt eine seriöse Ausübung von angewandter Medizin zum Wohle Einzelner, aber auch der Gesellschaft ad absurdum.

Es ist in weiterer Folge zu bezweifeln, dass die in § 69 festgelegte Aufklärung der betroffenen Person über mögliche - auch nachteilige - Auswirkungen der Informationsunterdrückung von den betroffenen Personen in voller Auswirkung verstanden wird. ( Vergl. dazu a. publ. Daten, nach denen weniger als 50% der Personen, mit denen ein adäquates medizinisches Aufklärungsgespräch geführt wurde, imstande sind, kurz danach  relevante Inhalte des Gespräches wiederzugeben. )


§ 71a GTG | 1. Version | 772 Aufrufe | 16.10.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: schreiberf
Zitiervorschlag: schreiberf in jusline.at, GTG, § 71a, 16.10.2017
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