Kommentar zum § 89 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Seit 2016 kann der Tatbestand des § 89 StGB nur noch vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder im Minderrausch (ab 0,8 Promille) verwirklicht werden.

Konkurrenzen:

§ 89 StGB ist gegenüber einer dem Täter zurechenbaren Verletzung oder Tötung (am selben Rechtsgutsträger zum selben Tatzeitpunkt) materiell subsidiär und steht in unechter ungleichartiger Idealkonkurrenz (§ 28 StGB).


§ 89 StGB | 1. Version | 8199 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 89, 08.03.2017
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