Kommentar zum § 20 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Beim Verfall genügt es, wenn der Täter tatbestandsmäßig handelt. Ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ist für eine Anwendbarkeit des § 20 StGB nicht notwendig.


§ 20 StGB | 1. Version | 2445 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 20, 08.03.2017
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