Kommentar zum § 151 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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§ 151 StGB ist ein strafbares Vorbereitungsdelikt. Ein durchgeführter Versicherungsbetrug, wäre ein Betrug nach § 146 StGB, wonach § 151 StGB aufgrund materieller Subsidiarität zurücktreten würde. Dies gilt auch im Falle eines versuchten Betruges nach §§ 15, 146 StGB.  
§ 151 StGB | 1. Version | 2322 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 151, 12.01.2017
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