Kommentar zum § 131 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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Bei § 131 StGB formt der Täter den Vorsatz der Gewaltanwendung erst, wenn er bei der Wegnahme auf frischer Tat betreten wird um sich die Sache erhalten zu können. Beim Raub nach § 142 Abs 1 StGB hingegen setzt der Täter Gewalt oder Drohmittel ein um eine fremde Sache zu erhalten.



§ 131 StGB | 1. Version | 3256 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 131, 12.01.2017
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