Kommentar zum § 15 StGB

lexlegis am 22.11.2016

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Um wegen Versuchs strafbar zu sein müssen folgende Punkte erfüllt sein.

1. Der Täter braucht Vorsatz auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des gewünschten Tatbestandes (vollen Tatentschluss)

2. Es mangelt an der Erfüllung eines objektiven Tatbildmerkmals (kein Erfolg zb.)

3. Es findet eine Ausführungshandlung bzw. eine ausführungsnahe Handlung statt

4. Der Versuch ist tauglich hinsichtlich des Tatobjekts, des Tatsubjekts und der Tathandlung.

 

Beispiel: A möchte B töten und schießt ihm dazu mit einer Pistole 5 Mal in die Brust. B kann jedoch gerettet werden und überlebt.

 

Lösung:

 1. A hat Vorsatz auf die objektiven TBM des § 75 StGB. Er MÖCHTE einen anderen (B) töten.

2. Der Erfolg (Tod des B) ist nicht eingetreten, es mangelt daher an der Erfüllung eines objektiven TBM.

3. Das 5 malige Schießen mit einer Pistole ist eine Ausführungshandlung (die als Tötungshandlung des § 75 StGB geeignet ist)  (= beendeter Versuch).

 4. A ist taugliches Tatsubjekt des § 75 StGB (WER), B ist taugliches Tatobjekt (einen anderen), das Schießen mit einer Pistole ist eine taugliche Tathandlung (Tötungshandlung).

 

A ist wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu bestrafen. 


§ 15 StGB | 1. Version | 7277 Aufrufe | 22.11.16
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 15, 22.11.2016
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