Kommentar zum § 7 StGB

lexlegis am 25.01.2017

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Abs 1 besagt, dass der Täter, der einen objektiven Tatbestand verwirklicht, nur strafbar ist, wenn er ZUM TATZEITPUNKT (dolus superveniens non nocet; Ausnahme: Dauerdelikte), vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln (§ 6 StGB) ist nur strafbar, wenn das Gesetz für das Verhalten des Täters explizit ein passendes Fahrlässigkeitsdelikt kennt (§§ 80, 88 StGB). 

Abs 2 bezieht sich auf die sogenannten Erfolgsqualifikationen des StGB. Der Täter fällt in die darin normierte höhere Strafdroung, wenn er die in der Qualifikation genannten Folgen, zumindest fahrlässig herbeigeführt hat (zb.: § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB).

Erfolgsqualifikationen kennzeichnen sich wie folgt: "Hat die Tat.......zur FOLGE, .....(.höhere Strafdrohung als beim Grunddelikt).

 


§ 7 StGB | 2. Version | 3349 Aufrufe | 25.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 7, 25.01.2017
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