Kommentar zum § 21 TEG

Nima am 15.07.2015

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Beim Lernen ist mir aufgefallen, dass der Verweis des § 21 Abs. 2 TEG auf "§ 13 Abs. 2 TEG" nicht stimmen kann, da der § 13 TEG nur einen Satz beinhaltet, in dem die zuständige Gerichte für Todeserklärung eines Verschollenen genannt werden.
§ 21 TEG | 1. Version | 433 Aufrufe | 15.07.15
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Nima
Zitiervorschlag: Nima in jusline.at, TEG, § 21, 15.07.2015
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