Kommentar zum § 1287 ABGB

Richard Buettgen am 11.09.2014

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Die einzige und treffende Kommentierung des § 1287 ABGB liefert das Buch „Das persönliche Sachenrecht nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche“ von D.Joseph Max von Winiwarter, Regierungsrathe und Rechtsprofessor in Wien, Verlag Mösle und Braumüller, 1837.

Demnach sind mit den „gesellschaftlichen Versorgungsanstalten“ Versorgungs-, Sterbe- und Unterstützungskassen gemeint (vgl. BPG § 15, EStG § 4 (4) Z2b , EStG § 18 (1) Z2, KStG § 5 Z7), die --im Gegensatz zu Versicherungsverträgen nach § 1288 ABGB-- keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren und „jedes Mitglied nur die Hoffnung eines ungewissen Vortheils erwirbt“.


§ 1287 ABGB | 1. Version | 546 Aufrufe | 11.09.14
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Richard Buettgen
Zitiervorschlag: Richard Buettgen in jusline.at, ABGB, § 1287, 11.09.2014
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