Kommentar zum § 1 KlkG

Mathias Walch1 am 15.04.2014

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Die im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens aufgebotenen Urkunden (in der Praxis meist Sparbücher) können eingesehen werden unter

 

http://www.edikte.justiz.gv.at/

(bei „Kraftloserklärungen“)

 

 

Vorgehen bei Verlust einer Sparbuchs (=Sparurkunde)

 

Kraftloserklärung

Rz 1

Ein Sparbuch kann grds für kraftlos erklärt werden (vgl § 1 Kraftloserklärungsgesetz 1951; idF: KEG). Zu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat (§ 3 Abs 1 KEG). Der Antragsteller hat eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist (§ 3 Abs 2 KEG). Dies gelingt am besten über eine Kopie des Sparbuches oder über den Nachweis der exakten Daten wie Sparbuchnummer und angesparter Betrag. Weiters muss der Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft gemacht werden, von denen die Berechtigung zur Antragstellung abhängt (§ 3 Abs 2 Z 2 KEG).

Rz 2

Die Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens bewirkt eine Zahlungssperre (Aicher/F. Schuhmacher in Krejci, Unternehmensrecht5 [2013] 563). Sofern der Bank der Verlust des Sparbuchs gemeldet wird, darf diese darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten (§ 31 Abs 3 BWG). Der Berechtigte hat inzwischen die Möglichkeit, ein Kraftloserklärungsverfahren einzuleiten (Krichbaumer/Zawischa in Dellinger, BWG [2012] § 31 Rz 35).

Rz 3

Das Sparbuch wird nach Abschluss des Kraftloserklärungsverfahrens mit Beschluss für kraftlos erklärt (§ 12 KEG). Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Sparbuchs. Derjenige, der die Kraftloserklärung erlangt hat, kann gestützt auf den Beschluss sein Recht ausüben (Aicher/F. Schuhmacher in Krejci, Unternehmensrecht5 [2013] 563 f).

 

Losungswort

Rz 4

War ein Losungswort als zusätzliches Legitimationserfordernis vorgesehen, muss der Präsentant des Kraftloserklärungsbeschlusses dieses nennen, um die Rechte gegenüber dem Verpflichteten ausüben zu können Durch einen Kraftloserklärungsbeschluss ist die Kenntnis des Losungsworts somit nicht ersetzbar (OGH 19.12.2006, 1 Ob 228/06w).

Rz 5

Ganz allgemein muss der Kunde, der das Losungswort vergessen hat, sein Eigentumsrecht an der Spareinlage, also seine materielle Berechtigung nachweisen (OGH 19.12.2006, 1 Ob 228/06w; Krichbaumer/Zawischa in Dellinger, BWG [2012] § 31 Rz 32). Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben wurde, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden (§ 31 Abs 3 BWG; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II2 [2008] Rz 3/94). Die Erbberechtigung, zB Einantwortungsbeschluss, wird dazu wohl nachgewiesen werden müssen.


§ 1 KlkG | 1. Version | 1081 Aufrufe | 15.04.14
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Mathias Walch1
Zitiervorschlag: Mathias Walch1 in jusline.at, KlkG, § 1, 15.04.2014
Zum § 1 KlkG Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten