Kommentar zum § 74 EheG

Dr. Reinhard Pitschmann am 21.11.2013

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Unterhaltsverwirkung wegen Ehebruch

 

 

 

In einem aktuellen Anlassfall hat eine Ehebrecherin ihren „gehörnten“ Ehegatten auf Unterhalt geklagt. Dieser Fall beschäftigte den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass die gesetzlichen Unterhaltsansprüche in besonders krassen Fällen erlöschen. Entscheidend ist, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen aufgegeben hat und insoweit der Dauerzustand eingetreten ist. In dem hier geprüften Fall hat die Ehegattin eine außereheliche Beziehung mehrere Monate lang aufrechterhalten und war nicht bereit, das Verhältnis mit dem Dritten zu beenden. Hier hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass im Sinne der Rechtsprechung dies als schwerwiegende, anspruchsvernichtende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflicht anzusehen ist und somit die Ehegattin keinen Anspruch auf Unterhalt hat.


§ 74 EheG | 1. Version | 865 Aufrufe | 21.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Reinhard Pitschmann
Zitiervorschlag: Dr. Reinhard Pitschmann in jusline.at, EheG, § 74, 21.11.2013
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