Kommentar zum § 1295 ABGB

Dr. Reinhard Pitschmann am 21.11.2013

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Die Haftung des Anlageberaters

 

Haftet der Berater bei einem Verlust durch eine Vermögensanlage?

 

Sogenannte Vermögensanlagen, Aktien- und/oder Wertpapierdepots etc. wurden in den letzten Jahren ihren Kunden von zahlreichen Anlageberatern angeboten. Häufig haben jedoch diese Depots nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Gerade in den letzten Monaten häufen sich die Schlagzeilen sogar über betrügerische Machenschaften.

 

Es stellt sich naturgemäß die Frage nach der Haftung des Anlageberaters. Grundsätzlich Voraussetzung dafür ist, daß das Verhalten des Anlageberaters für den Schadenseintritt kausal, rechtswidrig und schuldhaft war.

 

Es sind schriftliche Beratungsverträge zwischen dem Anlageberater (Bank, Investmentberater, Versicherungsmakler, Vermögensberater etc.) und den Kunden abzuschliessen. Häufig muss jedoch festgestellt werden, daß nicht einmal derartige schriftliche Verträge existieren. Gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz sind schriftliche Verträge verpflichtend zu errichten.

 

Ein Berater verletzt insbesondere seine Vertragspflichten, wenn im Rahmen der Vermittlung einer Kapitalanlage keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt. Der Anlageberater darf eine Vermögensanlageform nur dann empfehlen, wenn er über alle für die Interessen des Anlegers wesentlichen Aspekte positive Kenntnis hat.

 

Der bloße Verweis auf sogenannte Prospekte reicht nicht aus. Wichtig ist auch für den Anlageberater, dass er die finanziellen Verhältnisse des Anlegers im Detail zu hinterfragen und zu dokumentieren hat. Je riskanter die Anlageform, desto intensiver hat eine entsprechende Aufklärung zu erfolgen. Diese Risikoaufklärung ist schriftlich zu dokumentieren, widrigenfalls sie im Zweifel nicht stattgefunden hat.

 

In der Zwischenzeit haben zahlreiche Gerichte die Haftung der Anlageberater bejaht.

 

Bei Eintreten von entsprechenden Vermögensverlusten ist anzuraten, den Anlageberater im Detail zu befragen, ob die betreffende Vermögensanlage behalten oder verkauft werden soll. Wenn durch den Berater in diesem Punkt keine Beratung erfolgt,  muss nach eigenem sorgfältigen Ermessen gehandelt werden.

 

Die Höhe des Ersatzpflichtigen Schadens umfasst bei einer Haftung des Anlageberaters immer den positiven Schaden und den entgangenen Gewinn.

 

Es ist jedem geschädigten Anleger anzuraten, unmittelbar bei Eintritt eines entsprechenden Schadens abzuklären ob möglicherweise die Anlageberatung fehlerhaft war. Dies kann nur durch einen Fachmann (Rechtsanwalt) beurteilt werden.

 

Zu beachten ist noch, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen einen Anlageberater 3 Jahre beträgt.

 

 

ZITAT: „Je riskanter die Anlageform, desto intensiver hat eine entsprechende Aufklärung zu erfolgen. Diese Risikoaufklärung ist schriftlich zu dokumentieren, widrigenfalls sie im Zweifel nicht stattgefunden hat.

 

 

Dr. Reinhard Pitschmann

RA Feldkirch/Vaduz

 

FACTBOX:

 

Die finanziellen Verhältnisse des Anlegers sind im Detail zu eruieren.

Die Risikofreudigkeit ist zu dokumentieren.

Die Beratung hat vollständig, richtig und für den Kunden verständlich zu erfolgen.

Erträge in der Vergangenheit sind kein Maßstab für Erträge in der Zukunft.

 

 

Dr. Reinhard Pitschmann

Rechtsanwalt

Feldkirch/Vaduz

 

 

 

 


§ 1295 ABGB | 1. Version | 1384 Aufrufe | 21.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Reinhard Pitschmann
Zitiervorschlag: Dr. Reinhard Pitschmann in jusline.at, ABGB, § 1295, 21.11.2013
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