Kommentar zum § 1 SPG

Croco2 am 01.10.2012

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Abgrenzung zur StPO:

Die StPO regelt Verfahren zur Aufklärung von Straftaten,

              regelt Verfahren über die Verfolgung verdächtiger Personen

              regelt Verfahren über damit zusammenhängende Entscheidungen

Während in der StPO gegen konkrete Personen wegen konkreter Delikte (auch im Versuchsstadium) ermittelt und dem Strafvollzug zuführt wird bzw. die Durchführung der dazu erforderlichen Strafverfahren beschrieben wird, obliegt dem SPG im Wesentlichen die Gefahrenerfoschung und die Gefahrenabwehr im unmittelbaren Vorfeld, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass vom SPG in die StPO bzw. zeitgleich in beiden Gesetzen gearbeitet wird.


§ 1 SPG | 3. Version | 1101 Aufrufe | 01.10.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Croco2
Zitiervorschlag: Croco2 in jusline.at, SPG, § 1, 01.10.2012
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