Kommentar zum § 377 UGB

StZ am 12.07.2012

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  • Personeller Anwendungsbereich
    • Beidseitiges Unternehmergeschäft
    • Unabhängig von Art der Geschäftstätigkeit der Unternehmer
    • Nicht nur für An - und Verkauf von Waren („Warenhändler“), sonder z.B. auch für Anschaffung von Büromöbeln, EDV-Ausstattung…
 
  • Sachlicher Anwendungsbereich
    • Kaufverträge über bewegliche Sachen
    • Werklieferungsverträge, Werkverträge, d.h. auch Herstellung körperlicher beweglicher Sachen, Tauschverträge betreffend körperliche bewegliche Sachen
 
  • Untersuchungs- und Rügepflicht
[…] der Käufer ist verpflichtet, Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen […]. (§ 377 Abs 1 UGB)
    • Unverzügliche Untersuchung der Ware
    • Anzeige des Mangels – „in angemessener Frist“.
    • Der Gesetzgeber hat hier keine konkrete Frist normiert, um ein Abstellen auf den Einzelfall zu ermöglichen.
    • Primär maßgebend für die Modalität der Untersuchung sind die Vereinbarungen der Parteien. Fehlen solche, kann sich die erforderliche Art und Weise der Untersuchung vor allem auch aus Handelsbräuchen und Gepflogenheiten ergeben. Wenngleich kostspielige und aufwendige Untersuchungen unzumutbar sind, hat der Käufer gegebenenfalls Sachverständige im weitesten Sinn einzuschalten, um seiner Untersuchungspflicht gerecht zu werden (1Ob223/99x).
    • Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls (5Ob107/08h).
    • Im Zweifel 14 Tage angemessen.
 
  • Rechtsfolgen bei unterlassener Mängelrüge
    • Verlust der Gewährleistungsansprüche
    • Verlust der Schadenersatzansprüche für den Mangel selbst
    • Nicht möglich Vertrag anzufechten à Irrtum
    • Mangelfolgeschaden kann aber geltend gemacht werden
 
  • Kein Zugang der Rüge beim Verkäufer
    • z.B. Anzeige geht verloren
    • Käufer kein Verlustrisiko – Rechte bleiben erhalten (Problem: Beweislast)
 
  • Vom Verkäufer verursachte oder verschwiegene Mängel
    • Rechte des Käufers bleiben erhalten.
    • § 377 Abs. 5 UGB normiert, dass sich der Verkäufer nicht auf die unterlassene Mängelrüge berufen kann, wenn dem Käufer der Beweis gelingt, "…dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat…".
 Muster Stempel:
 Bestätigung   Wareneingang   Ware übernommen vorbehaltlich einer Prüfung iSd § 377 des UGB. Es gilt österreichisches Recht.
 
§ 377 UGB | 1. Version | 2109 Aufrufe | 12.07.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: StZ
Zitiervorschlag: StZ in jusline.at, UGB, § 377, 12.07.2012
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