Kommentar zum § 292 ZPO

StZ am 11.07.2012

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Nach allgemeinen Grundsätzen hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797).  


Eine Verschiebung der Beweislast kommt nur dann in Betracht, wenn ein allgemein, also für jedermann auf gleiche Weise bestehender Beweisnotstand vorliegt und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (RIS-Justiz RS0039895).

Auch wenn man davon ausgeht, dass nach allgemein gültigen Erfahrungssätzen eingeschrieben aufgegebene Briefsendungen typischerweise auch zugestellt werden, kann - jedenfalls solange eine Möglichkeit besteht, die Zustellung der Briefsendung durch das „TuT-System“ oder mittels Rückscheinzustellung zu beweisen - von einem Beweisnotstand im Sinn der Rechtsprechung zum prima facie-Beweis nicht gesprochen werden. (3Ob69/10h) Nach dem nicht mehr in Geltung stehenden § 2 Z 9 PostG 1997 (Neu: seit 1.1.2011 Postmarktgesetz) können „Einschreiben“ in Verbindung mit den von der Österreichischen Post AG erlassenen „AGB Briefdienst Inland“ durch Inanspruchnahme der weiteren entgeltpflichtigen Zusatzleistung „TuT für Einschreiben“ vom Absender anhand der Aufgabenummer hinsichtlich ihres Sendestatus verfolgt werden. Überdies kann der Absender die weitere entgeltpflichtige Zusatzleistung „Eigenhändig“ oder „Rückschein“ wählen. Dadurch wird der Absender in die Lage versetzt, eine Bestätigung über die Abgabe der Sendung vorzuweisen. Es spricht nichts dagegen, einen Absender, der sich einer Übersendungsart bedient, die es ihm ermöglicht, sich per Nachforschungsauftrag ein objektives Beweismittel für den Zugang seiner Erklärung zu verschaffen, nicht auch zu verpflichten, diese Möglichkeit zu nutzen (Wukoschitz, Bringt die Post allen was?, ecolex 2005, 106).

Die Zustellung mit Rückschein: Hiebei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Liegt ein solcher Rückschein vor, ist es die Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den im Sinne des § 292 Abs 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Zustellung zu führen (2 Ob 96/07t; 2Ob232/08v).

Briefe Inland: Die Zusatzoption "Track & Trace" für Einschreiben ist im Normalfall grundsätzlich ausreichen. Es ist dann möglich, die Sendungsverfolgung durchzuführen und dieser Ausdruck stellt zumindest einen Beweis dar, den die Gegenseite erst widerlegen müsste.

Briefe International: Hier steht leider nur der klassische Rückschein zur Verfügung! Bei „kritischem" Schriftverkehr wäre dies wohl trotz zusätzlicher Kosten sehr empfehlenswert.     

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§ 292 ZPO | 3. Version | 879 Aufrufe | 11.07.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: StZ
Zitiervorschlag: StZ in jusline.at, ZPO, § 292, 11.07.2012
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