Kommentar zum § 384 UGB

Wiener Advocatur Bureau am 17.12.2012

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Trotz der in Abs 1 normierten Sorgfaltspflicht darf auf die Richtigkeit eines nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Inhalt nicht als Fälschung erkennbaren Bestätigungs-E-Mails vertraut werden. Ohne Grund für Zweifel müssen keine weiteren Nachforschungen zur Verifizierung des Käufers angestrengt werden.

HG Wien 3.1.2012, 1 R 223/11g
Melicharek/Aschauer, Keine Haftung des Verkaufskommissionärs bei gefälschter Pay-Pal Bestätigung, ecolex 3/2012 (http://www.advocatur-bureau.at/publikationen/Peter_Melicharek-Elisabeth_Aschauer-Keine_Haftung_des_Verkaufskommissionaers_bei_gefaelschter_PayPal_Bestaetigung-ecolex_2012-03.pdf)


§ 384 UGB | 4. Version | 636 Aufrufe | 17.12.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Wiener Advocatur Bureau
Zitiervorschlag: Wiener Advocatur Bureau in jusline.at, UGB, § 384, 17.12.2012
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