Kommentar zum § 10 IPRG

Ulrike Christine Walter am 16.03.2012

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Gesamtverweisung

Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG)

 Sitztheorie   

Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

Das Personalstatut einer juristischen Person entscheidet über ihre Rechtsfähigkeit. (SZ 70/164) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person ist nach dem Sitz der Hauptverwaltung zu beurteilen. (RS0108521)

Dem "Sitzrecht" unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation; das umfasst die Regelung von Satzung und Satzungsänderung, der Organe und ihrer Rechtsstellung im Innenverhältnis und Außenverhältnis, ihre Aufgaben und Haftung einschließlich Geschäftsführung und Vertretungsmacht.( RS0077060, RdW 1991,76; ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer); SZ 70/164; SZ 2003/23), alle Fragen  welche die Vertretungsmacht der Organe betreffen. (RS0077060).

Aus dem Umstand, dass alle Unterlagen einer Anstalt in Österreich vernichtet und alle Aktivitäten am früheren faktischen Hauptgeschäftssitz in Wien beendet wurden, folgt nicht, dass der Sitz damit anders wohin verlegt worden wäre, wenn eine Verlagerung der faktischen Aktivitäten an einen anderen Ort nicht erfolgen sollte, sondern im Gegenteil eine komplette Beendigung der Aktivitäten der verpflichteten Partei bezweckt war. Diese vollständige Beendigung der Tätigkeit bewirkt nicht, dass für das Liquidationsstadium bei Beurteilung der Rechtsfähigkeit nicht mehr an das im Sitzstaat geltende Recht anzuknüpfen wäre. (RS0108521)

 EU -Recht

Richtlinienrecht und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung können das anzuwendende Sachrecht überlagern oder korrigieren. (SZ 73/131)

 Gründungstheorie

Für Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Gründungstheorie maßgeblich. (RS0108521)

 Gesellschaft bürgerlichen RechtsTrotz der nach österreichischem Recht fehlenden Rechtsfähigkeit ist auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts das Personalstatut maßgeblich. Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind demnach nach § 10 IPRG und § 12 IPRG zu lösen. Sie fallen nach Art 1 Abs 2 lit e EVÜ nicht unter dieses Übereinkommen. (RS0123365) Verschmelzungsstatut

Deckt sich die Bezeichnung einer Partei im Schiedsvertrag nicht mit jener im Schiedsspruch, bedarf es eines urkundlichen Nachweises der Parteienidentität beziehungsweise der Universalsukzession. Lag dem eine Verschmelzung zugrunde, richten sich deren Rechtsfolgen nach dem Verschmelzungsstatut. Bei Verschiedenheit der Gesellschaftsstatute sind im Hinblick auf die Wirkung in diese zu kumulieren und soweit als möglich anzupassen. (SZ 70/249=RS0109160)

 Liquidation

Eine im Gründungsstaat eingeleitete Liquidation bewirkt allein noch nicht, daß ein in Österreich nicht rechtsfähiges Gebilde nunmehr rechtsfähig wäre. (SZ 70/164 =RS0108522)

 Konkurs

Wurde über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in der BRD das Konkursverfahren eröffnet, so ist im Zusammenhang mit der Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) dieser in Konkurs verfallenen Kommanditgesellschaft gemäß §§ 10 und 12 IPRG auch für den inländischen Rechtsbereich zu beachten, daß die Konkurseröffnung nach den handelsrechtlichen Vorschriften - insoweit handelt es sich nicht um eine konkurstypische Rechtsfolge - des Personalstatus der Kommanditgesellschaft deren Auflösung und in bezug auf das konkursfreie Vermögen deren Vertretung durch die Liquidation zur Folge hat. (GesRZ 1984,164 = EvBl 1984/125 S 494)

 Scheinvertreter

§ 10 IPRG ist bei einer Berufung des Scheinvertreters auf eine organschaftliche Vertretung nur dann maßgebend, wenn es wenigstens im Innenverhältnis zur Gründung des Rechtssubjektes gekommen ist und damit allfällige Vorschriften über die organschaftliche Vertretung der künftigen juristischen Person und die Haftung der "Gründer" anwendbar werden. (SZ 60/192 = JBl 1989,402 = GesRZ 1988,226)

 

Für das Handeln als Scheinvertreter sind nicht die Kollisionsnormen des § 10 IPRG (Personalstatut einer juristischen Person), sondern jene des § 49 IPRG (gewillkürte Stellvertretung) maßgebend. (SZ 60/192 = JBl 1989,402 = GesRZ 1988,226)

 

Bei der falsus-procurator-Haftung ist eine hilfsweise Anknüpfung an den Sitz, der sich aus dem vom Scheinvertreter erweckten Rechtsschein ergibt, abzulehnen, weil es diesen damit in der Hand hätte, sich die Rechtsordnung, nach der seine Haftung zu beurteilen wäre, willkürlich zu wählen. (SZ 60/192 = JBl 1989,402 = GesRZ 1988,226)

Dem Sitzrecht unterliegen alle Fragen, die die Vertretungsmacht betreffend § 49 IPRG erfasst unter der Bezeichnung "gewillkürte Stellvertretung" grundsätzlich alle Vertretungsarten, die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen sind, mithin alle Vollmachtsvarianten, sowie die Vertretung ohne Vollmacht. (RS0077038; (RS0077038, SZ 60/192 = JBl 1989,402 = GesRZ 1988,226; ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer))

 Durchgriffshaftung

Die Frage der Durchgriffshaftung hat mit dem Geschäftsstatut des einzelnen von der Tochtergesellschaft abgeschlossenen Geschäftes nichts zu tun. Ob ein Gesellschafter ( Aktionär ) für Schulden der Gesellschaft persönlich haftet, richtet sich nach dem Personalstatut der Tochtergesellschaft. (RZ 1982/30 S 107 = JBl 1982,257 = SZ 54/94)

 Zweigniederlassung/EU Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat rechtswirksam errichteten ausländischen juristischen Person ist im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich nach jenem Recht zu beurteilen, nach dem die juristische Person gegründet wurde, sofern sich ihr satzungsgemäßer Sitz oder die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat befinden. Der Umstand, dass sich Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung nicht im Gründungsstaat (wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat) befinden, steht in diesem Fall einer Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der ausländischen Gesellschaft nicht entgegen. (SZ 72/121) Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (RS0112341) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft beurteilt sich demnach nach dem Gründungsrecht, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich (so schon 6 Ob 146/06y). (SZ 2008/63)

 

Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen) Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes. Nach diesen Grundsätzen ist in analoger Anwendung auch bei bloßen Teilbetrieben eines Unternehmens, die keine Zweigniederlassung sind, vorzugehen. (RdW 1993,181 = WBl 1993,57)

 organschaftliche Vertretung

Die organschaftliche Vertretung der ausländischen Hauptniederlassung einer inländischen Zweigniederlassung bestimmt sich nach dem Personalstatut der Gesellschaft (Ablehnung von GesRZ 1975, 101); für die gewillkürte Vertretung eines auf den Betrieb der Zweigniederlassung beschränkten Prokuristen ist österreichisches Recht maßgebend. (SZ 68/181, RS0087054)

  Anmeldung

Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (SZ 2004/65) Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet (so schon 6 Ob 146/06y). (RS0112341)

Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie. ( SZ 72/121)

Die Eintragung im Firmenbuch ist auch, wenn die (Schein-)Auslandgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert, nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats rechts- und parteifähig ist. Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft. ( SZ 2007/142) Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich nimmt, hier auch ihre Geschäfte betreibt und so bewusst die Gründungsvorschriften am Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht (so schon 6 Ob 146/06y). (RS0087052)

 Registereintragung

Die Fragen der Registereintragung sind stets nach dem Sachrecht am Registerort zu beurteilen. (RdW 1991,76)

  Briefkastenfirma

Maßgeblich ist der Ort, wo die grundlegende Entscheidung zur Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Unerheblich ist der Ort, den eine Briefkastenfirma als ihren Sitz angibt. (SZ 70/164, RS0108520)

  
§ 10 IPRG | 1. Version | 791 Aufrufe | 16.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ulrike Christine Walter
Zitiervorschlag: Ulrike Christine Walter in jusline.at, IPRG, § 10, 16.03.2012
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