Kommentar zum § 7 ERVO 1994

Franz39 am 23.09.2011

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

§ 7 ERVO 1994 lässt für Hausverwaltungen einen weiten Spielraum: Für die Bauverwaltung gibt es Höchstsätze v.H. der Gesamtbaukosten - unabhängig von der Höhe der Gesamtbaukosten. Wenn z.B. neben der HV noch ein Ziviltechniker für Bauaufsicht und Rechnungsprüfung auf gesondertes Honorar bestellt ist, kann die HV für die Bezahlung der Rechnungen und EDV-mäßigen Weiterverrechnung in einer Eigentumsanlage 3.25% in Rechnung stellen d.s. bei einer Bausumme von 500.000 Euro 16.250 Euro, bei 5 Mill Euro darf eine HV auch 3,25% verlangen d.s. 162.500 Euro - sicher aber nicht der 10fache Aufwand.  


§ 7 ERVO 1994 | 1. Version | 673 Aufrufe | 23.09.11
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Franz39
Zitiervorschlag: Franz39 in jusline.at, ERVO 1994, § 7, 23.09.2011
Zum § 7 ERVO 1994 Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten