Kommentar zum § 30 IPRG

Ulrike Christine Walter am 24.11.2009

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Rechtsanwendung

Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen. Maßgebend ist der  Zeitpunkt der Rechtshandlung subsidiär  der Zeitpunkt seines Todes (Abs. 1)

 

 Letztwillige Verfügungen

Letztwillige Verfügungen Isd § 30 IPRG sind alle einseitigen vermögensrechtlichen (nicht personen- oder familienrechtlichen) Verfügungen in Testamenten, Kodizillen oder sonstigen Akten. Hiezu gehören insb. Erbseinsetzung, Vermaechtnis, Substitutionen, Enterbung, Pflichtteilsminderung, Erbteilungsanordnung etc. (Schwimann in Rummel, ABGB II/6, 3. Auflage, IPRG Rz 3)

Keine letztwilligen Verfügungen

Nicht zu den letztwilligen Verfügungen gem. § 30 IPRG gehören die Schenkung auf den Todesfall, Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung und Erbteilungsübereinkommen. Diese Verträge sind schuldrechtlich zu qualifizieren.  (Schwimann, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, 173) 

Personalstatut

Personalstatut kann verschiedenes bedeuten. Nach § 9 IPRG ist es grundsätzlich das Recht jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit man hat, hingegen bei Staatenlosen das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes, bei Mehrstaatlern entweder das österreichische oder sonst das Recht des Staates, zu dem der Mehrstaatler die stärkste Beziehung hat („effektive Staatsangehörigkeit“) (Schwimann, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Manz S 152 4b)) 

Widerruf /Aufhebung

Für den Widerruf bzw. die Aufhebung dieser Rechtshandlungen gilt der Abs. 1 sinngemäß. 

Form letztwilliger Verfügungen

Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt das Haager Testamentsabkommen.  

Erbvertraege, Erbverzichtsvertraege

Bei zweiseitigen Verträgen richten sich die Formvorschriften entweder nach dem Recht des Errichtungsortes (§ 8 Abs. 1 IPRG). Die Form ist nach dem gleichen Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst. Das nach § 30 IPRG berufene Recht sit , unter Beachtung von Rueck- und Weiterverweisung auch in der Formfrage relevant. Es reicht allerdings, wenn bei einem solchen Vertrag die Formvorschriften des Staates, in dem er abgeschlossen wird, eingehalten werden. ((§ 8 Abs. 2 IPRG). 

 Dr. WALTER Ulrike, RA; zugelassen in Österreich und Italien; Partner von del Torre-Franco-Sgrazzutti, Studio legale Associato

Gorizia/Udine(Wien)

walter@avvocatinordest.it

  
§ 30 IPRG | 3. Version | 522 Aufrufe | 24.11.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ulrike Christine Walter
Zitiervorschlag: Ulrike Christine Walter in jusline.at, IPRG, § 30, 24.11.2009
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