Kommentar zum § 16 IPRG

Ulrike Christine Walter am 09.11.2009

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Formstatut

Dieses regelt in welcher Form eine Ehe geschlossen werden muss, um für den oesterr. Rechtsbereich Wirksamkeit zu entfalten. Unter Form ist die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungsaktes. (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, facultas.wuv, RZ 02.20)

Inlandstrauung

Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen. (Abs. 1) Es sind daher nur standesamtliche Trauungen zulässig. 

Ehefähigkeitsbestätigung

Gemäss § 21 PersonenstandsVO benötigen Verlobte mit ausländischem Personalstatut eine Ehefähigkeitsbestätigung und zwar auch dann, wenn für die Voraussetzungen der Eheschließung auf das österreichische Recht zurückverwiesen oder weiterverwiesen wird. Kein Ehefähigkeitszeugnis brauchen dementsprechend Staatenlose, Asylberechtigte und Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. (deren Personalstatut oesterr. Recht ist). Auszustellen ist das Ehefähigkeitszeugnis von der „inneren Behörde des Heimatstaats“. (Nademleinsky/Neumayr, a.a.O. 2.24) 

Transsexualität

Hat einer der Verlobten erst durch eine genitaländernde Operation die äußeren Merkmale des anderen Geschlechtes angenommen, so hat die Behörde auf das sich auf diesen Umstand gründende Vorbringen hin, die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sei nach (hier:) thailändischem Recht nicht möglich, Ermittlungen über die Vorgangsweise der thailändischen Behörden in derartigen Fällen durchzuführen. (VwGH 95/01/0061) Sollte nach dem für die Ehefähigkeit der ausländischen Verlobten maßgeblichen thailändischen Recht - unter Berücksichtigung der in Thailand ausgestellten Geburtsurkunde, welche die allenfalls stattgefundene Geschlechtsumwandlung nicht berücksichtigt - wegen Nichtanerkennung der Geschlechtsumwandlung eine Eheschließung mit einer Person männlichen Geschlechts unter keinen Umständen möglich sein, so ändert dies nichts an der Verpflichtung der Personenstandsbehörde, das Geschlecht zu ermitteln. Handelt es sich nämlich bei dem an der ausländischen Verlobten durchgeführten Eingriff um eine für das österreichische Personenstandsrecht wirksame Geschlechtsumwandlung, so führt diesfalls die Beurteilung der Ehefähigkeit nach thailändischem Recht zu dem Ergebnis, daß die ausländische Verlobte in Österreich überhaupt nicht heiraten könnte. Der Eheschließung mit einer Frau stünde § 44 ABGB, jener mit einem Mann das thailändische Recht entgegen. Dies wäre ein Verstoß gegen Art 12 MRK und damit gegen den österreichischen ordre public. Gem § 6 IPR-G hat dies zur Folge, daß anstelle des thailändischen Rechts österreichisches Recht anzuwenden ist. (VwGH 95/01/0061) § 44 ABGB steht einer Heirat mit einer Person des Geschlechts, dem der oder die Transsexuelle früher angehörte, nicht entgegen, weil es sich hiebei um zwei Personen verschiedenen Geschlechts handelt. Ob bei einem operierten Transsexuellen das Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit vorliegt, hat die Personenstandsbehörde nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zu prüfen. (VwGH 95/01/0061) Kann ein Ehefähigkeitszeugnis (iSd § 21 Abs 2 Z 1 PStV) von ausländischen Verlobten nicht vorgelegt werden, ist deren Ehefähigkeit von der Behörde nach ausländischem Recht selbst zu beurteilen. Daß auch bei Nichtvorlage eines erlangbaren Ehefähigkeitszeugnisses der Antrag auf Eheschließung von der Personenstandsbehörde nicht ohne weiters abzuweisen ist, ergibt sich aus § 21 Abs 4 PStV iVm § 50 PStG, wonach von der Behörde eine (nicht bindende) Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen ist, weil das Fehlen der Bestätigung der Ehefähigkeit der ausländischen Verlobten trotz Möglichkeit der Erlangung Zweifel an deren Ehefähigkeitaufkommen läßt (hier: Geschlechtsumwandlung der ausländischen Verlobten). (VwGH 95/01/0061) 

Folgen fehlerhafter Eheschließung in Folge Formfehlers

Für eine Inlandstrauung entscheidet ausschließlich oesterr. Recht  über die Folgen der Formverletzung und ihre mögliche Heilung. „hinkende Auslandsehe“Eine solche liegt vor, wenn die Ehe in Österreich nicht aber nach dem Heimatrecht der Eheschliessenden zustande gekommen ist. (Nademleinsky/Neumayr, a.a.O., RZ 02.30)  

Auslandstrauung

Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; haben die Verlobten nicht dasselbe Personalstatut, muss beiden Rechten entsprochen werden (EB RV 784 BlgNR 14.GP 30) Alternativ  genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. (Abs. 2); hier handelt es sich um eine Sachnormverweisung; die günstigere Lösung gibt den Ausschlag. (Schwimann, Internationales Privatrecht, Manz, 3.Auflage, Seite 151, 3a) Für die Frage, nach welchem Recht eine "Hochzeitszeremonie" zu beurteilen ist, muss zunächst der Vorgang bei dieser Zeremonie der primären Qualifikation unterzogen werden. (OGH   1982/12/16 6  Ob   701/82, EvBl 1983/38 S 157 = JBl 1983,540 (Schwimann) = IPRax 1984,39 (Schwind, 45))  

Eheschließungsformen

Es gibt drei große Gruppen: die notwendige Zivilehe, die notwendige religoese Eheschließung und die Wahl zwischen diesen sowie die formlose Eheschließung.(siehe Näheres: Staudinger/Mankowski (2003) Art. 13 EGBGB Rn 657 bis 690) Erlaubt es das „Recht der Flagge“ dem Kapitän des Schiffes auf hoher See oder das Recht des Flugzeugregistrierungsstaates dem Flugkapitän, kann eine Ehe auch an Bord eines Schiffes oder Flugzeuges geschlossen werden (Staudinger/Mankowsky (2003) Art., 13 EGBGB Rn 739 ff) Manche Rechtsordnungen sehen die Möglichkeit einer Stellvertretung vor: Die echte Stellvertretung, die manche islam. Rechte vorsehen, widerspricht - da dies materiellrechtlich zu beurteilen ist -  dem ordre public. Überbringt die Mittelsperson aber den Ehewillen des Verlobten lediglich als Erklärungsbote, ist dies als Formfrage zu beurteilen, sodass die Einhaltung der Ortform genügt. Abzustellen ist auf den Ort, an dem die Erklärung entgegengenommen wird. (Nademleinsky/Neumayr, a.a.O Rz 02.27) 

Folgen fehlerhafter Eheschließung in Folge Formfehlers

Ist die Form sowohl nach dem Ortrecht, als auch nach den Personalstatuten der Verlobten verletzt, so entscheidet das „mildere Recht“. (Schwimann, JBl 1979,344) Im Verhältnis der beteiligten Personalstatute zueinander entscheidet jedoch das „ärgere Recht“ (Staudinger/Mankowski (2003) Art. 13 EGBGB Rn 762), denn gem. § 16 Abs. 2 1 HS IPRG müssen die Formvorschriften beider Personalstatute erfüllt sein.    

Statutenwechsel

Ursprünglich gültig geschlossene Ehen werden durch Statutenwechsel nicht ungültig. Ob eine (materiell oder formell) fehlerhafte Eheschließung durch Statutenwechsel geheilt werden kann, ist strittig. (Nademleinsky/Neumayr, a.a.O Rz 02.32) 

Vorehe

Ist eine Vorehe als Folge einer für den oesterr. Bereich rechtskräftigen Entscheidung für Österreich wirksam aufgelöst, so ist eine allfällige Nichtanerkennung dieser Entscheidung durch das Personalstatut der Verlobten kein Hindernis für eine Wiederverheiratung. (Schwimann, a.a.O. S 151 3b) 

Gleichgeschlechtliche Ehen

Gleichgeschlechtliche Ehen sind in Österreich nicht zulässig; für beteiligte Österreicher verhindert dies schon der von § 17 Abs 1 IPRG berufene § 44 ABGB, bei Partnern mit fremdem Personalstatut würde eine von diesem zugelassene Trauung in Österreich dem ordre public (§ 6 IPRG) widersprechen. (Schwimann, a.a.o, Seite 152; Kraner, OeStA 1993,92) Hingegen ist eine wirksam im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Österreich hinsichtlich ihrer Wirkungen international-privatrechtlich anzuerkennen. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen (beispielsweise zur Gewährung von Familienleistungen)wurde zuletzt vom VG Karlsruhe, 9.8.29004- 2K 1420/03 und BFGH, 30.11.2004 – VIII R 61/04 – abgelehnt. (Nademleinsky/Neumayr, a.a.O., RZ 03.05) 

Registrierte Partnerschaft

Diese sind in den Ländern gänzlich unterschiedlich geregelt, gemeinsam ist jedoch, dass sie alle Lebensgemeinschaften in Anlehnung an die Ehe und in einer der Eheschließung vergleichbaren rechtsförmlichen Weise regeln. Nach h.A. sind sie daher analog den eherechtlichen IPR-Regeln anzuknüpfen. Dem oesterr. ordre public widerspricht die Anerkennung ausländischer registrierter Partnerschaften (ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich) im Privatrecht nach wohl einhelliger Ansicht nicht.  Eine „öffentlich-rechtliche“ Anerkennung, etwa zwecks Erlangung von Familienleistungen, ist aber nicht geboten.(Nademleinsky/Neumayr, a.a.O., RZ 03.08 und die dort zitierte Lit.) 

Nichteheliche faktische Lebensgemeinschaft

Diese sind immer nur hinsichtlich ihrer „Wirkungen“, nicht ihrer „Begründung“ anzuknüpfen, denn die Aufnahme einer faktischen Lebensgemeinschaft erfolgt (per definitionem) formfrei; der Bestand einer Lebensgemeinschaft (als Vorfrage) entscheidet sich nach dem auf die Hauptfrage anzuwendenden Sachrecht.Schließen die Lebensgefährten einen Partnerschaftsvertrag, so wäre dieser – soweit er typische familienrechtliche Ansprüche betrifft – dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Vertragsabschlußes zu unterstellen. (Nademleinsky/Neumayr, a.a.O., RZ 03.11)In öffentlich-rechtlicher Hinsicht ist die Gleichstellung einer ausländischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe nicht geboten. (EuGH 17.4.1986, Rs C-59/85) 

Verlöbnis

Das Verlöbnis ist vom IPRG nicht ausdrücklich geregelt, muss aber nach hM analog den eherechtlichen Kollisionsnormen angeknüpft werden. (Schwimann, a.a.o, Seite 150)  

Dr. WALTER Ulrike, RA; zugelassen in Österreich und ItalienPartner von del Torre-Franco-Sgrazzutti, Studio legale AssociatoGorizia/Udine(Wien) walter@avvocatinordest.it

 


§ 16 IPRG | 4. Version | 771 Aufrufe | 09.11.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ulrike Christine Walter
Zitiervorschlag: Ulrike Christine Walter in jusline.at, IPRG, § 16, 09.11.2009
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