1Absatz einsWer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätz... mehr lesen...
1Absatz einsWer einem anderen eine schwere Körperverletzung § 84 Abs. 1 absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer einem ande... mehr lesen...
1Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.2Absatz 2Wer eine... mehr lesen...
1Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit1.Ziffer einsden Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, d... mehr lesen...
1Absatz einsWer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.2A... mehr lesen...
1Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder ei... mehr lesen...
1Absatz einsWer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten ... mehr lesen...
1Absatz einsWer grob fahrlässig § 6 Abs. 3 den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer grob fahrlässig Paragraph 6, ... mehr lesen...
1Absatz einsWer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.2Absatz 2Hat die Tat d... mehr lesen...
1Absatz einsUnter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetr... mehr lesen...