Gesamte Rechtsvorschrift ZuFG

Zukunftsfonds-Gesetz

ZuFG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.12.2022

I. Abschnitt - Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds

§ 1 ZuFG


  1. (1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen Regimes und zur Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschehen ist, sowie einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung „Zukunftsfonds der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“) trägt.
  2. (2)Absatz 2Der Zukunftsfonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 ZuFG


Paragraph 2,

Dem Zukunftsfonds obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsDie Förderung von Projekten, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über diese Themen.
  2. 2.Ziffer 2Die Verwaltung von Restmitteln und die Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds) gemäß dem Versöhnungsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2004, nach dem Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.Die Verwaltung von Restmitteln und die Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds) gemäß dem Versöhnungsfonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2004,, nach dem Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.

II. Abschnitt - Mittel des Zukunftsfonds

§ 3 ZuFG


  1. (1)Absatz einsZur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.
  2. (2)Absatz 2Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 2 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.
  4. (4)Absatz 4Der Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.
  5. (5)Absatz 5Das Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.

§ 4 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDas Fondsvermögen, Erträge und sonstige Zuwendungen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Darunter sind auch die dabei anfallenden Verwaltungskosten zu verstehen. Die Verwaltung des Zukunftsfonds ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Zukunftsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an den Zukunftsfonds.

III. Abschnitt - Organe des Zukunftsfonds

§ 5 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDie Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (§ 6), der Projektförderungsbeirat (§ 8) und der Generalsekretär (§ 10).Die Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (Paragraph 6,), der Projektförderungsbeirat (Paragraph 8,) und der Generalsekretär (Paragraph 10,).
  2. (2)Absatz 2Der Zukunftsfonds wird nach außen vom Generalsekretär vertreten.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 1 erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.

§ 6 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDas Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus sieben Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus sieben Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem römisch eins. Abschnitt verfügen.
  2. (2)Absatz 2Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
    2. 2.Ziffer 2zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.Die nach Absatz 2, bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.
  5. (5)Absatz 5Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 3 ersetzt.

§ 7 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsWahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;Wahl des Vorsitzenden (Paragraph 6, Absatz 3,) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds;
    3. 3.Ziffer 3Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins ;,
    4. 4.Ziffer 4Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2;Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6Beschlussfassung über die Finanzordnung;
    7. 7.Ziffer 7Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
    8. 8.Ziffer 8Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    9. 9.Ziffer 9Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland;
    10. 10.Ziffer 10Auflösung des Zukunftsfonds;
    11. 11.Ziffer 11Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;
    12. 12.Ziffer 12Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8).Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (Paragraph 8,).
  2. (2)Absatz 2Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 8 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDer Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß § 2 Z 1 vorgesehenen Förderung von Projekten.Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (Paragraph 10,) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, vorgesehenen Förderung von Projekten.
  2. (2)Absatz 2Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Projektförderungsbeirat und beruft seine Sitzungen ein.
  3. (3)Absatz 3Die vom Kuratorium zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

§ 9 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDem Projektförderungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsBegutachtung der Anträge zur Förderung von Projekten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Begutachtung der Anträge zur Förderung von Projekten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Abgabe von Stellungnahmen zu diesen Anträgen für das Kuratorium sowie fachliche Beratung des Kuratoriums.

§ 10 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDer Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß § 7 Z 5, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß Paragraph 7, Ziffer 5,, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.
  2. (2)Absatz 2Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.
  3. (3)Absatz 3Dem Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur Verfügung.

IV. Abschnitt - Projektförderung

§ 11 ZuFG


Paragraph 11,

Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß § 3 übertragenen Mitteln für Projekte, die dem Fondszweck gemäß § 2 Z 1 entsprechen. Der jährliche Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden darf. Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß Paragraph 3, übertragenen Mitteln für Projekte, die dem Fondszweck gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, entsprechen. Der jährliche Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden darf.

§ 12 ZuFG


Paragraph 12,

Projektanträge können von natürlichen und juristischen Personen aus dem In- und Ausland gestellt werden.

V. Abschnitt - Übernahme von Aufgaben des Versöhnungsfonds

§ 13 ZuFG


Paragraph 13,

Der Zukunftsfonds übernimmt gemäß § 2 Z 2 mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Aufgabe der projektbezogenen Vergabe aller den Partnerorganisationen des Versöhnungsfonds zukommenden Restmittel unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben. Der Zukunftsfonds übernimmt gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Aufgabe der projektbezogenen Vergabe aller den Partnerorganisationen des Versöhnungsfonds zukommenden Restmittel unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben.

§ 14 ZuFG


Paragraph 14,

Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 2 diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint. Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint.

§ 15 ZuFG


  1. (1)Absatz einsBis zum 31. Dezember 2010 übernimmt der Zukunftsfonds die Behandlung und Leistungserbringung in Erb- und Beschwerdefällen, die während der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr abgeschlossen werden können. Danach sind die hiefür vorgesehenen aber noch nicht ausbezahlten Restmittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden.Bis zum 31. Dezember 2010 übernimmt der Zukunftsfonds die Behandlung und Leistungserbringung in Erb- und Beschwerdefällen, die während der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr abgeschlossen werden können. Danach sind die hiefür vorgesehenen aber noch nicht ausbezahlten Restmittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Bis zum 31. Dezember 2007 erbringt der Zukunftsfonds Leistungen im Zusammenhang mit Anträgen von ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern, die vom Versöhnungsfonds bereits genehmigt wurden, aber der Begünstigte vor Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. Danach sind die hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden.Bis zum 31. Dezember 2007 erbringt der Zukunftsfonds Leistungen im Zusammenhang mit Anträgen von ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern, die vom Versöhnungsfonds bereits genehmigt wurden, aber der Begünstigte vor Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. Danach sind die hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu verwenden.

§ 16 ZuFG


Paragraph 16,

Auf Leistungen, die der Zukunftsfonds für den Versöhnungsfonds übernimmt, besteht kein Rechtsanspruch.

VI. Abschnitt - Berichtspflicht und Gebarungskontrolle

§ 17 ZuFG


Paragraph 17,

Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie der Bundesregierung über jedes Geschäftsjahr einen Bericht. Der Bericht wird veröffentlicht.

§ 18 ZuFG


Paragraph 18,

Der Zukunftsfonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

VII. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 19 ZuFG


Paragraph 19,

Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.

§ 20 ZuFG


Paragraph 20,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 21 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2§ 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3, § 22 Z 2a sowie das Zitat „und § 6 Abs. 2 Z 3“ in § 22 Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, sowie das Zitat „§ 3 Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 “, in Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins bis 3, Paragraph 22, Ziffer 2 a, sowie das Zitat „und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 “, in Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 22 ZuFG


Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, die Bundesministerin für Bildung,
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler undhinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3 und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, der Bundeskanzler und
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.