Gesamte Rechtsvorschrift ZuFG

Zukunftsfonds-Gesetz

ZuFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.12.2022

I. Abschnitt - Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds

§ 1 ZuFG


(1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen Regimes und zur Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschehen ist, sowie einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung „Zukunftsfonds der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“) trägt.

(2) Der Zukunftsfonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 ZuFG


Dem Zukunftsfonds obliegen folgende Aufgaben:

1.

Die Förderung von Projekten, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über diese Themen.

2.

Die Verwaltung von Restmitteln und die Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds) gemäß dem Versöhnungsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2004, nach dem Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.

II. Abschnitt - Mittel des Zukunftsfonds

§ 3 ZuFG


  1. (1)Absatz einsZur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.
  2. (2)Absatz 2Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 2 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.
  4. (4)Absatz 4Der Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.
  5. (5)Absatz 5Das Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.

§ 4 ZuFG


(1) Das Fondsvermögen, Erträge und sonstige Zuwendungen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Darunter sind auch die dabei anfallenden Verwaltungskosten zu verstehen. Die Verwaltung des Zukunftsfonds ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Der Zukunftsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an den Zukunftsfonds.

III. Abschnitt - Organe des Zukunftsfonds

§ 5 ZuFG


(1) Die Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (§ 6), der Projektförderungsbeirat (§ 8) und der Generalsekretär (§ 10).

(2) Der Zukunftsfonds wird nach außen vom Generalsekretär vertreten.

(3) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 1 erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.

§ 6 ZuFG


(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus sieben Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.

(2) Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

1.

zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

2.

zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,

3.

ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

4.

ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.

(3) Die nach Abs. 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

(5) Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.

§ 7 ZuFG


(1) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Wahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;

2.

Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds;

3.

Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;

4.

Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;

5.

Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2;

6.

Beschlussfassung über die Finanzordnung;

7.

Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

8.

Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

9.

Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland;

10.

Auflösung des Zukunftsfonds;

11.

Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;

12.

Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8).

(2) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

(3) Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 8 ZuFG


(1) Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß § 2 Z 1 vorgesehenen Förderung von Projekten.

(2) Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Projektförderungsbeirat und beruft seine Sitzungen ein.

(3) Die vom Kuratorium zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

§ 9 ZuFG


(1) Dem Projektförderungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Begutachtung der Anträge zur Förderung von Projekten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;

2.

Abgabe von Stellungnahmen zu diesen Anträgen für das Kuratorium sowie fachliche Beratung des Kuratoriums.

§ 10 ZuFG


(1) Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß § 7 Z 5, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.

(2) Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.

(3) Dem Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur Verfügung.

IV. Abschnitt - Projektförderung

§ 11 ZuFG


Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß § 3 übertragenen Mitteln für Projekte, die dem Fondszweck gemäß § 2 Z 1 entsprechen. Der jährliche Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden darf.

§ 12 ZuFG


Projektanträge können von natürlichen und juristischen Personen aus dem In- und Ausland gestellt werden.

V. Abschnitt - Übernahme von Aufgaben des Versöhnungsfonds

§ 13 ZuFG


Der Zukunftsfonds übernimmt gemäß § 2 Z 2 mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Aufgabe der projektbezogenen Vergabe aller den Partnerorganisationen des Versöhnungsfonds zukommenden Restmittel unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben.

§ 14 ZuFG


Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 2 diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint.

§ 15 ZuFG


(1) Bis zum 31. Dezember 2010 übernimmt der Zukunftsfonds die Behandlung und Leistungserbringung in Erb- und Beschwerdefällen, die während der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr abgeschlossen werden können. Danach sind die hiefür vorgesehenen aber noch nicht ausbezahlten Restmittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 erbringt der Zukunftsfonds Leistungen im Zusammenhang mit Anträgen von ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern, die vom Versöhnungsfonds bereits genehmigt wurden, aber der Begünstigte vor Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. Danach sind die hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden.

§ 16 ZuFG


Auf Leistungen, die der Zukunftsfonds für den Versöhnungsfonds übernimmt, besteht kein Rechtsanspruch.

VI. Abschnitt - Berichtspflicht und Gebarungskontrolle

§ 17 ZuFG


Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie der Bundesregierung über jedes Geschäftsjahr einen Bericht. Der Bericht wird veröffentlicht.

§ 18 ZuFG


Der Zukunftsfonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

VII. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 19 ZuFG


Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.

§ 20 ZuFG


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 21 ZuFG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2§ 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3, § 22 Z 2a sowie das Zitat „und § 6 Abs. 2 Z 3“ in § 22 Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, sowie das Zitat „§ 3 Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 “, in Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins bis 3, Paragraph 22, Ziffer 2 a, sowie das Zitat „und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 “, in Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 22 ZuFG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,

2a.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

Zukunftsfonds-Gesetz (ZuFG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 146/2005 (NR: GP XXII IA 679/A AB 1153 S. 125. Einspr. d. BR: 1164 BR: AB 7420 S. 727.; NR: AB 1250 S. 129.)

Änderung

BGBl. I Nr. 141/2017 (NR: GP XXV RV 1766 AB 1773 S. 194. BR: AB 9895 S. 872.)

Anmerkung

Das Zukunftsfonds-Gesetz wurde in Artikel I des BGBl. I Nr. 146/2005 kundgemacht.