§ 69 ZTG 2019 Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen und Richtlinien zur Angebotserstellung festlegen.

(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluss solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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