§ 64b ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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