§ 13 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Processe derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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