§ 18 ZLZV 2005 Bezugnahme auf Richtlinien

ZLZV 2005 - Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/93/EG zur Regelung des Betriebes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 1, umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/93/EG zur Regelung des Betriebes von Flugzeugen des Teils römisch zwei Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), Amtsblatt Nummer L 374 vom 27.12.2006 Seite 1, umgesetzt.

In Kraft seit 25.05.2010 bis 31.12.9999
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