§ 89a ZLPV 2006 Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Inhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens

1.

1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,

2.

100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und

3.

25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr

nachweisen können.

(2) Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 89 ZLPV 2006
§ 89b ZLPV 2006