§ 7 ZivMediatG Ausschuss für Mediation

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern, zu wählen sowie einen Vorsitzenden und dessen Vertreter zu bezeichnen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses. Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Beirat für den Rest der Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.

(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz zu Sitzungen einzuberufen.§ 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 gelten entsprechend. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten (§ 30).

In Kraft seit 07.06.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ZivMediatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ZivMediatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ZivMediatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ZivMediatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ZivMediatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 ZivMediatG
§ 8 ZivMediatG