Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten verarbeitet werden, die eine im Anlage 2 angeführte schwere Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften betreffen.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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