Gesamte Rechtsvorschrift ZAPV

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

ZAPV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ZAPV


  1. (1)Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

§ 2 ZAPV


  1. (1)Absatz eins,Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

§ 3 ZAPV


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
  3. (3)Absatz 3,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2011, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.Paragraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2015, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
  5. (5)Absatz 5,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2017, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
  6. (6)Absatz 6,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
  7. (7)Absatz 7,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.

Anlage

Anl. 1 ZAPV


Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Abschlussprüfer)

Teil ITeil römisch eins

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:

Prüfungsdauer (in Personentagen):

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)

1. Konsolidierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 1 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

1.1.

 

 

2. Eigenmittelanforderungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 16 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 16, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.1.

 

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 17 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 17, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.2.

 

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit § 7 Abs. 6 Z 4 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 4, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.3.

 

 

3. Bedingungen für die Gewährung von Krediten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Bedingungen für die Gewährung von Krediten gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 bis 3 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Bedingungen für die Gewährung von Krediten gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

3.1.

 

 

4. Sicherung der Kundengelder

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß § 18 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 18, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

4.1.

 

 

5. Sorgfaltspflichten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3, 5 und 6 ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

5.1.

 

 

6. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 9 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018 in Verbindung mit den §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018 in Verbindung mit den Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, den Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. römisch eins Nr. 118/2016:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

6.1.

 

 

Anzahl der Verdachtsmeldungen:

6.2.

 

7. Interne Revision

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß Paragraph 20, Absatz 4, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

7.1.

 

 

8. Nebentätigkeiten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Nebentätigkeiten des Zahlungsinstituts gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Nebentätigkeiten des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

8.1.

 

 

9. Organisation und Führung des Zahlungsinstituts

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation sowie solider und umsichtiger Führung des Zahlungsinstituts gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation sowie solider und umsichtiger Führung des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

9.1.

 

 

10. Eigentümerbestimmungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

10.1.

 

 

11. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß § 24 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß Paragraph 24, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

11.1.

 

 

12. Auslagerung von Aufgaben

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß § 21 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß Paragraph 21, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

12.1.

 

 

13. Agenten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß § 22 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß Paragraph 22, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

13.1.

 

 

14. Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen gemäß § 23 Abs. 2 ZaDiG 2018:Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

14.1.

 

 

Teil IITeil römisch zwei

15. Konzessionierung (§ 9 und § 10 ZaDiG 2018)15. Konzessionierung (Paragraph 9 und Paragraph 10, ZaDiG 2018)

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des Zahlungsinstituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell):

Gesetzesreferenz

15.1.

 

 

16. Beachtung von sonstigen wesentlichen Rechtsvorschriften

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des ZaDiG 2018, des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr532/1993, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, und anderer für Zahlungsinstitute wesentlicher Rechtsvorschriften:Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des ZaDiG 2018, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, und anderer für Zahlungsinstitute wesentlicher Rechtsvorschriften:

Gesetzesreferenz

16.1.

 

 

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