§ 88 ZÄG Prophylaxeassistenz

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(2) Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber

1.

zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und

2.

in Österreich

a)

eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder

b)

vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben,

sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(3) Über die Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.

(4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Abs. 1, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau

1.

bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie

2.

bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.

Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 85 nicht nachgewiesen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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