§ 22 ZÄG Qualitätssicherung

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2026
  1. (1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,die Evaluierung gemäß Absatz eins, aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
    2. 2.Ziffer 2die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
    3. 3.Ziffer 3eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,
    stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar.stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar.

    (Anm.: mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft getreten)Anmerkung, mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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