§ 69 WStV § 69

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Aufnahme in den Gemeindedienst erfolgt durch den Bürgermeister, soweit nicht der Bürgermeister die Aufnahme bestimmter Gruppen von Bediensteten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit einer Dienststelle des Magistrats überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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