§ 41a WSHG Datenschutz

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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