Im Falle einer Förderung nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz auch auf Objekte Anwendung, für die sie nach § 1 Abs. 4 Mietrechtsgesetz nicht gelten würden. Im Falle einer Förderung nach diesem Bundesgesetz finden die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 und des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Mietrechtsgesetz auch auf Objekte Anwendung, für die sie nach Paragraph eins, Absatz 4, Mietrechtsgesetz nicht gelten würden.
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