§ 4 WrFlUGV

WrFlUGV - Fleischuntersuchungsgebühren

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2008, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 97/2001, außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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