(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:
1.  | für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);  | |||||||||
2.  | für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren auf Grund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).  | |||||||||
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
1.  | Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;  | |||||||||
2.  | sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen;  | |||||||||
3.  | Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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