§ 11 Wr. UIG

Wr. UIG - Wiener Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Als Grundlage für die Information der Öffentlichkeit und der informationspflichtigen Stellen, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993 in der jeweils geltenden Fassung, können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltinformationen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Datenarten vorgesehen:

1.

Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften:

1.1.                     Größe, Lage, Anschrift,

1.2.                     Topografische Beschaffenheit und

1.3.                     Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen;

2.

Stadtplanerische Grundlagen:

2.1.                     Widmung und Nutzungsbeschränkungen,

2.2.                     Technische Infrastruktur und

2.3.                     Demografische Daten (zB Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten);

3.

Gefahren und Gefahrenpotenziale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen);

4.

Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien:

4.1.                     Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen,

4.2.                     Grund- und Oberflächengewässer,

4.3.                     Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume, Pilze,

4.4.                     Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse und

4.5.                     natürliche Strahlung;

5.

Emissions- und Immissionswerte, einschließlich der Angaben über die Bezeichnung von Messstellen und Messnetzen, sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von:

5.1.                     Abfällen, Abwässern, Abgasen und Chemikalien, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib und

5.2.                     freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht);

6.

Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme);

7.

Daten über getroffene Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.

(3) Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) dürfen an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Die Verarbeitung sonstiger aus anderen Verarbeitungstätigkeiten stammenden Umweltinformationen ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zulässig.

In Kraft seit 07.12.2018 bis 31.12.9999
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